Satzung

 
 
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Rainstraße“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Halle an der Saale.
(4) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe durch die ideelle und materielle Förderung der Kindertagesstätte Rainstraße.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 Absatz 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte in materieller und ideeller Hinsicht, insbesondere durch die Beschaffung von Geldern (Beiträge, Spenden etc.), durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen sowie auch der unentgeltlichen Hilfe und Unterstützung bei der Förderung von Baumaßnahmen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein wahrt geschlechtliche und parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
(5) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§ 4 Beiträge

(1) Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
(2) Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Ist ein Mitglied länger als ein Kalenderjahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich per Email an die zuletzt mitgeteilte Emailadresse. Ist die Einladung an einzelne Mitglieder per Email nicht möglich, kann die Einladung auch schriftlich an die zuletzt benannte Adresse erfolgen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
(3) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(4) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(5) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(6) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(7) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und vier Stellvertretern.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die auch Mitglieder des Vereins sind.
(3) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe.

Halle (Saale), den 12. April 2011

Carsten Hanke
Alexander Schultz
Kerstin Erbarth
Sören Migge
Oliver Sock
Grit Paschold
Franziska Dietrich
Angelika Handau
Emmanuelle Martineau
Petra Textor

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